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Keine Rekurslegitimation des Bewohners bzw seiner Vertrauensperson gegen Unzulässig - erklärung
FamZ 16/06
§ 16 Abs 2 HeimAufG; § 27e KSchG
LG Salzburg , 21 R 484/05f
Gem § 16 Abs 2 HeimAufG kann gegen den Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, nur der Leiter der Einrichtung innerhalb von 7 Tagen ab Zustellung Rekurs erheben. Nur gegen den Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für zulässig erklärt wird, kann der Bewohner, sein Vertreter und seine Vertrauensperson innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung gem § 16 Abs 1 Rekurs erheben. Ein durch seine Vertrauensperson gem § 27e KSchG erhobener Rekurs des Bewohners gegen einen Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung [hier: Anbringen von Bettgittern in Seniorenheim] für unzulässig erklärt wird, ist daher mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen.