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Nichtigkeit eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens, dem das durch den Jugendwohlfahrtsträger zu vertretende mj Kind nicht beigezogen wurde.
FamZ 8/06
§ 163 ABGB, §§ 55, 58, 66AußStrG
Der OGH hat die Zurückweisung des gegen die Mutter und ihren Ehemann gerichteten Antrags des biologischen Vaters auf Feststellung der Vaterschaft als nichtig aufgehoben und die Beiziehung des durch den Jugendwohlfahrtsträger zu vertretenden mj Kindes aufgetragen, da sich die Mutter geweigert habe, den Antragsteller als Vater ihres (ehelichen) Kindes zu bezeichnen, wodurch sein vaterschaftsdurchbrechendes Anerkenntnis nicht rechtswirksam werden könne.
Mangels Verfahrensbeteiligung des Kindes haftet den Entscheidungen und dem Verfahren der Vorinstanzen eine Nichtigkeit gem § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 58 Abs 1 Z 2 AußStrG an. Diese nicht geltend gemachte Nichtigkeit ist im Revisionsrekursverfahren - analog § 55 Abs 3 AußStrG - von Amts wegen wahrzunehmen, es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte des Antragstellers oder des bisher unvertretenen Kindes eingegriffen würde (vgl insofern allgemein 5 Ob 174/05g).
Im fortgesetzten Verfahren wird der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter des Kindes zu beurteilen haben, ob er dem Vaterschaftsanerkenntnis des Antragstellers gem § 163e Abs 2 ABGB zustimmt oder dem Feststellun...