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iFamZ 1, Mai 2006, Seite 14

Adoption des Kindes durch seinen unehelichen Vater?

FamZ 7/06

§§ 179, 182 ABGB

Für eine Adoption durch den unehelichen Vater besteht bei einer möglichen gemeinsamen Obsorge kein Bedarf

Durch das ErbRÄG 1989 (BGBl 656/1989 über die Gleichstellung des unehelichen Kindes im Erbrecht und die Sicherung der Ehewohnung für den überlebenden Ehegatten), mit dem die noch immer diskriminierenden Vorschriften der §§ 752 bis 756 ABGB beseitigt wurden, wurde das uneheliche Kind dem ehelichen Kind zur Gänze gleichgestellt. Die Betrauung beider Elternteile mit der Obsorge kann nach der Neuregelung durch das KindRÄG 2001 - im Gegensatz zur früheren Rechtslage (vgl 1 Ob 316/99y = EF 93.060) - unabhängig vom Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft vereinbart werden. Die häusliche Gemeinschaft ist nur insofern von Bedeutung, als bei deren Fehlen die Vereinbarung auch festzulegen hat, ob sich das Kind hauptsächlich beim Vater oder bei der Mutter aufhält (Hopf in aaO KBB, § 167 Rz 3).

Ein Vergleich dieser Bestimmungen mit den Wirkungen der Adoption (§§ 182 ff ABGB) ergibt, dass durch eine Adoption, bei der das Wahlkind nur durch einen Wahlvater S. 15(nicht durch ein Wahlelternpaar) angenommen wird und die leibliche Mutter in das Erlöschen einer familienrechtlichen Bezieh...

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