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iFamZ 1, Mai 2006, Seite 13

Zur Definition von Pflegeeltern

FamZ 5/06

§ 186 ABGB, § 154 ABGB , § 154a ABGB, § 176 ABGB

Pflegeeltern sind nur jene Personen, die die Pflege und Erziehung eines Kindes schon tatsächlich ausüben. Die Absicht, ein Kind erst in den Haushalt aufnehmen zu wollen, genügt nicht.

S. 14Die Zustimmung des Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter zum Abschluss eines Pflegevertrages kann nicht gerichtlich ersetzt werden.

1. Die Antragsteller begehrten, die vom Jugendwohlfahrtsträger verweigerte Zustimmung zur Übernahme des Kindes in Pflege und Erziehung gerichtlich zu ersetzen, nachdem der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter das Kind in einer Wohngruppe untergebracht hatte. Sie hätten aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zur früheren Pflegemutter einen familiären Bezug zu dem Kind und seien bereit, das Kind in Pflege zu nehmen.

Personen, die beim Jugendwohlfahrtsträger den Antrag auf Pflegebewilligung gestellt haben, sind nicht zwangsläufig auch im Pflegschaftsverfahren vor Gericht antragslegitimiert, weil sich der Pflegeelternbegriff des Jugendwohlfahrtsgesetzes schon seiner Funktion nach nicht mit jenem des § 186 ABGB deckt. Als Pflegeeltern iSd § 186 ABGB sind nur Personen zu verstehen, die die Pflege und Erziehung zumindest im Innenverhältnis...

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