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Probleme um die internationale Zuständigkeit österreichischer Verlassenschaftsgerichte
iFamZ 2011/248
War der Erblasser weder österreichischer Staatsbürger noch im Inland wohnhaft, ist die österreichische Abhandlungsgerichtsbarkeit für hier gelegenes bewegliches Vermögen nur ausnahmsweise und dann gegeben, wenn die Rechtsdurchsetzung im Ausland aufgrund rechtlicher oder faktischer Umstände unmöglich ist. Dabei ist § 106 Abs 1 Z 2 lit c JN eng auszulegen. War jedoch bei Einleitung des Verfahrens die internationale Zuständigkeit des österreichischen Verlassenschaftsgerichts gegeben, so ändert ein späterer Wegfall der Voraussetzungen nichts an der österreichischen Abhandlungskompetenz.
Ein in Thailand ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbener australischer Staatsbürger ohne Wohnsitz in Österreich hinterließ hier erhebliches Geldvermögen. Sein Vater beantragte die Einleitung eines Verlassenschaftsverfahrens und verwies darauf, dass in Australien mangels dort gelegenen Vermögens ein solches Verfahren nicht geführt werden könne. Er gab eine bedingte Erbantrittserklärung ab. Später gab die Lebensgefährtin des Erblassers nach dem Erbrecht des australischen Bundesstaates Victoria als allein (gesetzlich) Erbberechtigte ebenfalls eine Erbantritts...