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Heimaufenthaltsgesetz – Erläuterungen zur medikamentösen Freiheitsbeschränkung
I. Einleitung
Das HeimAufG bestimmt in seinem § 3 Abs 1, dass eine Freiheitsbeschränkung ua dann vorliegt, wenn eine Ortsveränderung einer Patientin durch „medikamentöse Maßnahmen“ unterbunden wird. Das Gesetz definiert aber nicht näher, was unter einer „medikamentösen Maßnahme“ zu verstehen ist. Wenngleich die ErlRV sowie das publizierte Schrifttum wesentliche Interpretationsquellen darstellen, liegt es letztendlich bei den Gerichten, diesen unbestimmten Gesetzesbegriff auszulegen und für dessen rechtskonforme Anwendbarkeit durch die in der Praxis tätigen Mediziner konkrete Anhaltspunkte zu nennen. Der OGH hat sich bislang in vier Entscheidungen mit dieser Thematik auseinandergesetzt.
Nach wie vor bestehen dennoch erhebliche Rechtsunsicherheiten im Umgang mit medikamentösen Freiheitsbeschränkungen sowie Auffassungsunterschiede in der Interpretation dieses Begriffs durch die verschiedenen mit dem HeimAufG befassten Berufsgruppen, wie insb die anordnungsbefugte Ärzteschaft sowie die Bewohnervertretung. Sie sind der Anlass für die über die bisherige Rsp hinausgehende und vom Willen aller Beteiligten getragene ...