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Kein Dienstverhältnis bei direkter Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für Lohnsteuer
Nur eine mit Haftungsbescheid gemäß § 82 EStG gegenüber dem Arbeitgeber festgestellte Lohnsteuerpflicht führt zu einer Versicherungspflicht als echter Dienstnehmer nach § 4 Abs 2 ASVG. Wird der Arbeitnehmer nach § 83 Abs 3 EStG direkt für Lohnsteuer in Anspruch genommen, so löst dies keine Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs 2 ASVG aus ().
Relevante gesetzliche Grundlagen
§ 4 Abs 2 ASVG: Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit a oder b EStG oder
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit c EStG, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, oder
Bezieher von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
§ 82 EStG: Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, dass die Voraussetzungen des § 83 Abs 2 Z 1 und 4 oder Abs 3 EStG vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.
§ 83 Abs 1 EStG: Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.
§ 83 Abs 3 EStG: Der Arbeitnehmer kann unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken, um sich einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt.
Sachverhalt
Das Finanzamt erließ einen Haftungsbescheid nach § 82 EStG und nahm den Arbeitgeber für einen Betrag in Haftung für Einbehalt und Abfuhr von Lohnsteuer. Die mit Haftungsbescheid abgeschlossene Außenprüfung betraf auch einen Arbeitnehmer, einen Schweißer, für den die ÖGK in der Folge für die Zeit vom bis mit Bescheid ein Dienstverhältnis feststellte. Für diesen Arbeitnehmer wurde allerdings im Rahmen des Haftungsbescheides die Lohnsteuer mit null festgesetzt, da der Arbeitnehmer nach § 83 Abs 3 EStG direkt als Steuerschuldner in Anspruchgenommen wurde.
S. 24 Der VwGH hatte nunmehr zu beurteilen, ob auch bei direkter Inanspruchnahme des Arbeitnehmers als Steuerschuldner die Sozialversicherungspflicht als echter Dienstnehmer nach § 4 Abs 2 Satz 3 ASVG ausgelöst wird.
Erkenntnis des VwGH
Wie der VwGH bereits in früheren Verfahren (vgl , mwN) festgestellt hat, wird durch den Verweis des § 4 Abs 2 ASVG auf § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG nur dann die Dienstnehmereigenschaft begründet, wenn in einem Haftungsbescheid nach § 82 EStG über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage abgesprochen wurde. Diese bindende Wirkung kommt aber einer direkten Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für Lohnsteuerschulden nach § 83 Abs 3 EStG nicht zu.
Anmerkung: Wenn kein Haftungsbescheid vorliegt, dem bindende Wirkung zukommt, hat die zuständige Behörde (ÖGK) die Lohnsteuerpflicht im Rahmen einer Vorfragenprüfung eigenständig zu beurteilen.
Das BVwG hat daher aus dem Haftungsbescheid nach § 82 EStG für diesen Fall zu Unrecht eine Sozialversicherungspflicht als Dienstnehmer abgeleitet. Das Erkenntnis des BVwG war daher wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.