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PV-Info 9, September 2023, Seite 23

Kein Dienstverhältnis bei direkter Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für Lohnsteuer

Monika LLM Kunesch

Nur eine mit Haftungsbescheid gemäß § 82 EStG gegenüber dem Arbeitgeber festgestellte Lohnsteuerpflicht führt zu einer Versicherungspflicht als echter Dienstnehmer nach § 4 Abs 2 ASVG. Wird der Arbeitnehmer nach § 83 Abs 3 EStG direkt für Lohnsteuer in Anspruch genommen, so löst dies keine Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs 2 ASVG aus ().

Relevante gesetzliche Grundlagen

§ 4 Abs 2 ASVG: Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit a oder b EStG oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit c EStG, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, oder

3.

Bezieher von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

§ 82 EStG: Der Arbeitgeber haftet dem Bund fü...

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