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iFamZ 6, November 2011, Seite 306

Besitzen weder Antragsteller noch Antragsgegner nennenswertes Vermögen, hängt der Ausstattungsanspruch von den Einkommensverhältnissen im konkreten Einzelfall ab

iFamZ 2011/216

§ 1220 ABGB

Die Antragstellerin SF ist die Tochter des Antragsgegners RF. Nach ihrer Heirat am verlangte sie von RF zuletzt einen Ausstattungsbetrag von zumindest 4.000 Euro. Vater und Tochter hatten zuvor über 25 Jahre lang keinen Kontakt gehabt. Die Antragstellerin erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 1.663,75 Euro. Sie hat im Jahr 2006 zur Anschaffung einer Genossenschaftswohnung einen Kredit über 40.000 Euro aufgenommen, den sie in monatlichen Raten à 296 Euro zurückzahlt. Der 1951 geborene RF bezog zuletzt als Angestellter 1.130 Euro monatlich netto; er erhielt keine Sonderzahlungen. Über Vermögen verfügt er nicht. Seit ist er arbeitslos. Er hat für seine bei ihm wohnende 17-jährige Tochter JF (Schülerin) zu sorgen.

Das Erstgericht wies den Antrag von SF – im Hinblick auf ihr im Vergleich zum Vater höheres Einkommen – ab, das Rekursgericht bestätigte. Der OGH wies den Revisionsrekurs von SF mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Da SF bereits am geheiratet hat, gelten die Bestimmungen des FamRÄG 2009 im vorliegenden Fall noch nicht (Art 18 § 2 FamRÄG 2009). Im Übrigen wurde der Ausstattungsanspruch der Kinder durch das FamRÄG 2009 lediglich geschlechts...

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