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iFamZ 5, September 2007, Seite 273

Verbesserung des „Frühwarnsystems“ im Zusammenhang mit Kindeswohlgefährdungen

Die Jugendwohlfahrtsgesetz-Novelle 2007

Andreas Wollinger

Das „Frühwarnsystem“ gegen Vernachlässigungen und andere Kindeswohlgefährdungen wird durch die jüngste Änderung des Jugendwohlfahrtsgesetzes dahin gehend erweitert, dass der Informationsfluss zwischen Jugendwohlfahrtsträgern und Betreuungseinrichtungen verbessert werden soll. Dazu wurde § 37 JWG in folgenden Punkten abgeändert:

  • Einerseits werden in § 37 Abs 1 JWG von der bereits bestehenden Mitteilungspflicht der Behörden und Organe S. 274 der öffentlichen Aufsicht gegenüber dem Jugendwohlfahrtsträger hinsichtlich Kindeswohlgefährdungen nun auch „Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Minderjährigen“ - so insb auch Schulen - erfasst.

  • Diese Mitteilungspflicht des § 37 Abs 1 JWG besteht andererseits nun zusätzlich auch bereits bei einer drohenden Gefährdung.

  • Von der Mitteilungspflicht des § 37 Abs 2 JWG an den Jugendwohlfahrtsträger im Falle des Verdachts einer Kindesmisshandlung oder eines Kindesmissbrauchs waren bisher neben in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Minderjähriger tätigen Angehörigen eines medizinischen Gesundheitsberufs nur solche in der Jugendwohlfahrt tätige oder beauftragte Personen erfasst, die zu einer berufsrechtlichen Verschwiegenheit verpflichtet s...

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