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Kein Fortbezug von Arbeitslosengeld durch Weiterbildungsgeld
Zeiten, die für die Erfüllung der Anwartschaft für das Arbeitslosengeld herangezogen wurden, können auch bei Beschäftigung in einem Saisonbetrieb für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nicht neuerlich berücksichtigt werden. Überdies kann eine nicht ausgeschöpfte Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes nicht für den Bezug von Weiterbildungsgeld genutzt werden ().
Sachverhalt
Die Revisionswerberin beantragte am beim AMS Weiterbildungsgeld. Zuvor war sie vom bis (98 Tage) bei einem Saisonbetrieb iSd § 53 Abs 6 ArbVG beschäftigt. Davor bezog sie vom bis Arbeitslosengeld. Der Antrag wurde wegen Fehlens der Anwartschaft abgelehnt. Dies wurde damit begründet, dass eine Anwartschaft, die bereits für die Beurteilung eines Arbeitslosen- oder Karenzgeldanspruches herangezogen wurde, für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld unabhängig davon, wie lange Arbeitslosengeld bezogen wurde, nicht neuerlich verwendet werden kann.
Da vom bis Arbeitslosengeld bezogen wurde, galten die dafür herangezogenen Anwartschaftszeiten als verbraucht. Für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld konnten daher nur mehr die Zeiten vom bis für die Berechnung einer Anwartschaft herangezogen werden. Damit w...