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iFamZ 5, September 2007, Seite 257

Die Bestreitung der Nachlasszugehörigkeit allein macht nicht erbunwürdig

iFamZ 134/07

§§ 540, 542 ABGB

Die Klägerin macht das ihr ausgesetzte Legat mit Klage geltend. Die Beklagten wenden ein, die Klägerin sei legatsunwürdig (erbunwürdig), weil sie nach dem Tod des Erblassers einen Bargeldbetrag unterschlagen und sechs Sparbücher des Erblassers an sich genommen habe. Die Klägerin behauptet, Eigentümerin des Bargelds und der Sparbücher zu sein.

Es liegt weder Erbunwürdigkeit (Legatsunwürdigkeit) nach § 540 ABGB (diese Handlungen müssen zu Lebzeiten des Erblassers begangen werden) noch eine solche nach § 542 ABGB vor (weil bloß darüber gestritten wird, ob bestimmte Vermögenswerte im Eigentum des Erblassers oder der Klägerin stehen).

Anmerkung

Der erbrechtlich interessierte Leser sei an dieser Stelle auf die aktuellste wissenschaftliche Arbeit zum Thema Erbunwürdigkeit verwiesen: Jud, § 540 ABGB - Erbunwürdigkeit und Tod des Erblassers, NZ 2006/13. Zwar tritt der OGH in der obigen Entscheidung ihrer Ansicht, es könne auch eine nach dem Tod des Erblassers begangene strafbare Handlung zur Erbunwürdigkeit führen, mit dem - für die Praxis - überzeugenden Argument entgegen, die Relevanz einer bis zu 40 Jahre nach dem Tod des Erblassers begangenen strafbaren Handlung berge die Gefahr uf...

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