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iFamZ 5, September 2007, Seite 256

Arglistiges Verschweigen eines unehelichen Kindes - Beginn der Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch

iFamZ 132/07

§ 1487 ABGB

Der Nachlass des am verstorbenen Erblassers wurde mit Einantwortungsurkunde vom der Witwe und der (ehelichen) Tochter rechtskräftig eingeantwortet. Die Pflichtteilsklägerin ist die uneheliche Tochter des Erblassers, deren Existenz die Erben bei der Todfallsaufnahme arglistig verschwiegen. Die Klägerin erfuhr erst am vom Tod ihres Vaters. Das ErstG wies die Pflichtteilsklage wegen Verjährung ab.

Das BerufungsG gab der Berufung der Klägerin dahin gehend Folge, dass es mit Zwischenurteil aussprach, die Pflichtteilsforderung bestehe dem Grunde nach zu Recht.

Der OGH wies die Revision der Beklagten zurück. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach hA mit Kundmachung des Testaments, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob der Berechtigte Kenntnis von seinem Anspruch hat. Anderes gilt nur, wenn der Schuldner die Kenntnis des Berechtigten arglistig verhindert (M. Bydlinski in Rummel, ABGB3, § 1487 Rz 3; Dehn in KBB, § 1487 Rz 2). Das bewusste Verschweigen der Existenz einer pflichtteilsberechtigten Tochter des Erblassers ist als Arglist zu werten, die den Beginn der Verjährungsfrist verhindert. Diese läuft (in diesem Fall) frühestens ab Kenntnis der Pflicht...

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