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iFamZ 5, September 2007, Seite 249

Gedanken zum Ausgleich von Benachteiligungen gemäß § 91 EheG

Abgrenzungsfragen und Kritik

Florian Linder

Das Gesetz sieht mehrere Mechanismen vor, die dem Ausgleich von Benachteiligungen durch die Vermögensaufteilung gem §§ 81 ff EheG dienen sollen. Neben dem Billigkeitsgrundsatz des § 83 Abs 1 EheG nimmt die Bestimmung des § 91 EheG eine herausragende Stellung ein. Während § 91 Abs 1 und der derzeitige Abs 3 EheG bereits seit 1979 Bestandteil des Aufteilungsrechts waren, fügte der Gesetzgeber § 91 Abs 2 leg cit im Jahr 1999 als zusätzlichen Abfederungsmechanismus ein, womit teilweise schwierige Abgrenzungsfragen aufgeworfen werden.

I. § 91 Abs 1 EheG

Gem § 91 Abs 1 EheG ist, wenn ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Klage auf Ehescheidung oder (sofern früher) vor Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Aufteilung unterliegendes Vermögen in einer Weise verringert, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht, der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen. Die Norm zielt auf den Ausgleich von Benachteiligungen eines Ehegatten dadurch ab, dass der andere Ehegatte der Aufteilung unterliegendes V...

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