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Anwendbarkeit des HeimAufG auf Jugendliche; Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger; Recht auf Rekursbeantwortung; persönliches Gehör
iFamZ 128/07
§§ 2 Abs 1 und 2, 16 Abs 3 HeimAufG
Der betroffene Heimbewohner ist 16 Jahre alt und befindet sich in der K-Dorf-Gemeinschaft. Bei ihm besteht eine psychomotorische Retardierung einschließlich einer zentralen Bewegungsstörung und geistigen Behinderung. Die Bewohnervertreterin beantragte, die Freiheitsbeschränkung des Bewohners durch Versperren seiner Zimmertür von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr für unzulässig zu erklären. Das ErstG erklärte die Freiheitsbeschränkung „des Hinderns am Verlassen seines Zimmers mittels eines Drehgriffes“ in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr für unzulässig. Der Bewohner leide zwar an einer psychischen Krankheit, er würde aber auch bei nicht geschlossener Zimmertür weder sein Leben und seine Gesundheit noch das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich oder erheblich gefährden.
Aufgrund des Rekurses des Einrichtungsleiters änderte das RekursG die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, dass der Feststellungsantrag der Bewohnervertreterin zurückgewiesen wurde. Das HeimAufG regle alleine die Voraussetzungen und die Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen, Behindertenheimen sowie in anderen Einrichtungen, in denen wenigstens drei psychisch kranke oder ...