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iFamZ 5, September 2007, Seite 9

Abgrenzung der Anwendungsbereiche UbG/HeimAufG in Klinik für Geriatrie/ Station für Psychogeriatrie; Begriff der „psychiatrischen Abteilung“

iFamZ 127/07

§§ 2, 13 f UbG; § 2 Abs 2 HeimAufG

Die zunächst in der psychiatrischen Abteilung der Christian-Doppler-Klinik in Salzburg untergebrachte demente Patientin wurde nach Aufhebung der Unterbringung auf die psychogeriatrische Station 1 C der Universitätsklinik für Geriatrie transferiert. Der Patientenanwalt beantragte die Durchführung eines Unterbringungsverfahrens und die Unzulässigerklärung der Unterbringung der Patientin: Sie sei gegen ihren Willen und beinahe durchgehend „tischfixiert“ bzw im Bett mit Bettseitenteilen und einem Segufix-Bauchgurt in ihrer Bewegungsfreiheit beschränkt.

Das ErstG wies den Antrag ab, da es sich bei der Universitätsklinik für Geriatrie um keine psychiatrische Abteilung handle. Es sei daher nicht das UbG, sondern das HeimAufG anzuwenden. Das RekursG bestätigte diese Entscheidung und wies den Antrag mit der Begründung zurück, einzelne Stationen könnten schon begrifflich keine Abteilungen für Psychiatrie darstellen, sondern lediglich eine untergeordnete Organisationseinheit. Der (maßgebliche) Schwerpunkt der Universitätsklinik für Geriatrie an der Christian - Doppler-Klinik liege nicht in der medizinisch-psychiatrischen Versorgung; daran könne auch eine dir...

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