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Bestellung eines Rechtsanwalts zum Sachwalter
iFamZ 126/07
Die mangelnde Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und ein anhängiges Gerichtsverfahren, auch wenn für dieses kein Anwaltszwang besteht, machen die Bestellung eines Rechtsanwalts oder Notars zum Sachwalter, weil Rechtskenntnisse für die Besorgung der Angelegenheit des Betroffenen notwendig sein werden, zumindest vertretbar. Die fehlende Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und die dadurch erschwerte Kommunikation im Verhältnis zum Sachwalter stellen ein nahezu klassisches Problem bei der Übernahme von Sachwalterschaften für psychisch kranke Betroffene dar und machen es einem nicht psychologisch ausgebildeten Sachwalter nicht unzumutbar, seine Aufgaben wahrzunehmen.
Anmerkung
§ 278 ABGB idF SWRÄG 2006 bestimmt nun, im Gegensatz zur alten Rechtslage, ausdrücklich, dass das Gericht die Sachwalterschaft auf Antrag oder von Amts wegen unter anderem dann auf eine andere Person zu übertragen hat, wenn dem Sachwalter die Ausübung des Amtes nicht zugemutet werden kann. Unzumutbar ist die Ausübung dem Sachwalter laut Mat nach Maßgabe der persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse. Feindschaft oder eine gegenseitige Abneigung kann zu einer Unzumutbarkeit aus ...