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iFamZ 5, September 2007, Seite 244

Keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigungspflicht im Passivprozess

iFamZ 125/07

Die Prozessführung in Verfahren, die nicht vom Pflegebefohlenen eingeleitet wurden, bedarf keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Ebenso wenig muss die Genehmigung der bisherigen Prozessführung eines Passivprozesses durch den Sachwalter durch das Pflegschaftsgericht genehmigt werden.

§§ 282 Abs 1,154 Abs 3 ABGB

1. (...)

2. Nach § 282 Abs 1 idF KindRÄG 2001 iVm § 154 Abs 3 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen des Sachwalters in Vermögensangelegenheiten der Genehmigung des Gerichts, sofern die Angelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu insbesondere die „Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen“. Nach den Mat (AB zum KindG

1977; 587 BlgNR 14. GP, 11) ergibt sich daraus, dass die Prozessführung in Verfahren, die nicht vom Pflegebefohlenen eingeleitet wurden, keine Genehmigung des Gerichts erfordere; in Passivprozessen müsse das Gericht nur solchen Verfahrenshandlungen zustimmen, die über den Verfahrensgegenstand an sich verfügten. (...) In 7 Ob 354/98d (= ÖBA 1999/823) wurde ausgesprochen, dass für die Einlassung in einen Passivprozess keine Genehmigungspflicht bestehe...

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