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Rekursrecht der betroffenen Person im eigenen Namen im Sachwalterschaftsverfahren
iFamZ 124/07
Gemäß § 127 AußStrG steht der betroffenen Person im Verfahren über die Sachwalterschaft ein Rekursrecht im eigenen Namen zu. Ihre Rekurslegitimation bezieht sich auf sämtliche Beschlüsse im Bestellungsverfahren, insb auf den Bestellungs- wie auch den Einstellungsbeschluss (Fucik/ Kloiber, AußStrG, § 127 Rz 1; Zankl/Mondl in Rechberger, Außerstreitgesetz, § 127 Rz 1). Die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters schränkt ihre Rechtsmittelbefugnis nicht ein (Zankl/Mondl aaO Rz 3 mwN). Allerdings muss sich die betroffene Person nach § 6 Abs 2 AußStrG im Verfahren über die Sachwalterschaft durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Ihr Revisionsrekurs bedarf nach § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars.