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Bildungskarenz in Saisonbetrieben
Gemäß § 11 AVRAG kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Bildungskarenz in der Dauer von zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. Für Arbeitnehmer, die in Saisonbetrieben gemäß § 53 Abs 6 ArbVG befristet beschäftigt werden, sieht § 11 Abs 1a AVRAG aber Erleichterungen der Zugangsvoraussetzungen vor.
Erleichterte Voraussetzungen
Statt der für die Vereinbarung der Bildungskarenz allgemein vorgeschriebenen Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses von sechs Monaten wird im Falle der Saisonarbeitnehmer nur eine Beschäftigung von mindestens drei Monaten im aufrechten Arbeitsverhältnis verlangt. Diese Mindestbeschäftigungsdauer reicht, sofern innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren vor Antritt der Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt (Zeiten befristeter Arbeitsverhältnisse werden für die Erfüllung dieses Erfordernisses zusammengerechnet).
Auch für den Bezug von Weiterbildungsgeld (während einer Bildungskarenz) gibt es korrespondierend dazu eine Erleichterung, wonach Saisonarbeitskräfte unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz nur drei (statt – wie üblich – sechs) Monate ununterbrochen arbeitslosenversicherungs...