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Kostenvereinbarung zwischen Heimträger und Heimbewohner über Zusatzleistungen
iFamZ 123/07
Wird einem Betroffenen mit Bescheid die Unterbringung in einem Heim gewährt, dann sind nur die über die zuerkannten Grundleistungen hinausgehenden zusätzlichen Verpflegungs- und Betreuungsleistungen des Heimträgers in Höhe eines jeweils angemessenen Entgelts im Rahmen der zwischen dem Heimträger und dem Betroffenen geschlossenen privatrechtlichen Vereinbarung zusätzlich erstattungsfähig.
§ 27 Abs 1 Z 6 KSchG; § 43 Abs 4 WBHG
Anmerkung
Mit der vorliegenden Entscheidung wiederholt der OGH die Rsp von 4 Ob 188/06k (iFamZ 40/07 mit Anm Parapatits). Nur solche Leistungen des Heimträgers können Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen Heimträger und Heimbewohner sein, die nicht schon in den durch Bescheid zugesprochenen Sozialhilfeleistungen enthalten sind, weil sonst eine rechtsgrundlose Doppelleistung vorliegen würde. Die Frage, ob diese
privatrechtliche Vereinbarung der gerichtlichen Genehmigung bedurft hätte und ob die Aufschlüsselung der begehrten Haushaltsbeiträge § 27d Abs 1 Z 6 KSchG entspricht - im konkreten Fall wurden diese in die vier Posten Wohnung, Energie- und Betriebskosten; Verpflegung; Betreuungsleistungen und Administration aufgegliedert - wird erst in weiteren Verfah...