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Kein Abänderungsantrag im Adoptionsverfahren; keine Umdeutung eines Abänderungsantrags in einen Rekurs
iFamZ 121/07
1. Zutreffend hat das RekursG darauf hingewiesen, dass das Abänderungsverfahren nach den §§ 73 ff AußStrG aufgrund der besonderen Verfahrensvorschriften über das Adoptionsverfahren (§ 90 Abs 2 AußStrG) ausgeschlossen ist. Dabei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers (siehe dazu nur Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG, § 90 Rz 5). Eine ungewollte Regelungslücke kann nicht mit dem bloßen Hinweis darauf begründet werden, ein Bewilligungsbeschluss könne auf einer unvollständigen Grundlage, etwa ohne persönliche Anhörung des Wahlkinds, gefällt werden. Für die Geltendmachung derartiger Verfahrensfehler steht regelmäßig der Rekurs zur Verfügung. Im Übrigen sollen die eine Adoption beseitigenden Rechtsbehelfe auf die in den §§ 184 und 184a ABGB normierten Gründe beschränkt werden (ErlRV 224 BlgNR 22. GP, 69).
2. Dem RekursG kann auch nicht der Vorwurf einer erheblichen Fehlbeurteilung gemacht werden, weil es den Antrag des Wahlvaters nicht in einen Rekurs gegen den Bewilligungsbeschluss umgedeutet hat. Der anwaltlich vertretene Wahlvater hat seinen Antrag ausdrücklich als „Abänderungsantrag“ bezeichnet, sich auf den Abänderungsgrund nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG gestützt und eine Abänderung d...