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Leibliche Kinder haben im Adoptionsverfahren nur bei Eingriff in ihre Interessen iSd § 180a Abs 2 ABGB Parteistellung
iFamZ 119/07
Die leiblichen Kinder eines Annehmenden haben im Adoptionsverfahren nur insofern Parteistellung, als in ihre in § 180a Abs 2 ABGB definierten Interessen eingegriffen wird. Die erbrechtlichen Reflexwirkungen der Annahme an Kindesstatt, die in einer entsprechenden Schmälerung der Erbteilsquote und damit auch der Pflichtteilsquote bestehen, stellen für sich allein ebenso wenig ein nach § 180a Abs 2 ABGB beachtliches Anliegen dar wie die bloße Schmälerung des Unterhalts der leiblichen Kinder, wie sie bei Vermehrung der Kinderzahl regelmäßig unvermeidlich ist.
S. 236Das FamErbRÄG 2004 hat die §§ 180a Abs 2 sowie 181 und 181a ABGB unverändert gelassen. Weiterhin sind demnach die leiblichen Kinder des annehmenden Wahlelternteils weder unter den in § 181 Abs 1 ABGB genannten Zustimmungsberechtigten noch unter den in § 181a Abs 1 genannten Anhörungsberechtigten angeführt. Ihnen wird daher keine unbedingte und unbeschränkte Beteiligtenstellung im Verfahren zur Bewilligung der Annahme an Kindesstatt eingeräumt (2 Ob 2321/96d; 2 Ob 246/97h, ÖA 1998, 69; 2 Ob 230/98g). Daran hat sich auch durch die ausdrückliche Regelung der Parteistellung im Außerstreitverfahren in § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG nF nichts geändert. Damit sollte nach der Absicht des Gesetzgebers die bisherige Rechtsprec...