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Anspannung auch über den Regelbedarf des Kindes hinaus
iFamZ 115/07
Ist der Unterhaltspflichtige nach seinem Einkommen zu Unterhaltsleistungen imstande, die über die Deckung des Regelbedarfs des Kindes hinausgehen, ist seine Leistungskraft über den Regelbedarf hinaus anzuspannen, sofern ihm die betreffende Beschäftigung zumutbar ist. Der Anspannungsgrundsatz ist nicht auf Fälle bloßer Arbeitsunwilligkeit beschränkt, sondern greift auch Platz, wenn sich der Unterhaltspflichtige mit einem geringeren Einkommen begnügt, als ihm möglich wäre, außer es wäre der Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens durch besondere berücksichtigungswürdige Umstände erzwungen (gesundheitliche Gründe, Anordnung des Arbeitgebers etc). Maßfigur muss diesbezüglich stets der pflichtbewusste, rechtschaffene Elternteil in der Lage des konkreten Unterhaltsverpflichteten sein.