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iFamZ 5, September 2007, Seite 234

Auch Naturalunterhaltsansprüche fallen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage

iFamZ 114/07

§ 140 ABGB

Auch Naturalleistungen, die der Unterhaltsschuldner aufgrund eines eigenen gesetzlichen Unterhaltsanspruchs erhält (hier: Ehegattenunterhalt), erhöhen die Bemessungsgrundlage für den Geldunterhaltsanspruch seines Kindes.

Dies gilt zumindest insoweit, als der Unterhaltsschuldner den zugunsten des Kindes bemessenen Geldunterhalt aus seinem von ihm selbst erworbenen Geldeinkommen zahlen kann.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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