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Auch wenn der Erbe nicht pflichtteilsberechtigt ist, haftet er einem Noterben für den Schenkungspflichtteil
iFamZ 2011/210
Nicht nur der Nachlasspflichtteil, auch der Schenkungspflichtteil ist aus dem Nachlass zu decken und geht damit zulasten des Erben, auch wenn dieser selbst nicht pflichtteilsberechtigt ist. Begehrt ein Noterbe die Anrechnung der Schenkung einer Liegenschaftshälfte durch den Erblasser an einen anderen Noterben, so ist dieses Begehren nicht deshalb sittenwidrig, weil dem anderen Noterben die zweite Liegenschaftshälfte von dem die Schenkungsanrechnung begehrenden Pflichtteilsberechtigten geschenkt wurde.
Erstklägerin ist die Witwe, Zweitkläger der eheliche Sohn des Erblassers; die Beklagte war dessen Lebensgefährtin. Erstklägerin und Erblasser haben je ihr Hälfteeigentum an einer Liegenschaft dem Zweitkläger geschenkt.
Die Beklagte wandte gegen die Schenkungsanrechnung auch ein, deren Geltendmachung durch die Erstklägerin zulasten der Testamentserbin sei sittenwidrig und rechtsmissbräuchlich, weil die Erstklägerin und der Erblasser als Eltern des Zweitklägers die gesamte Liegenschaft diesem geschenkt haben. Der OGH führte aus, dass der Schenkungspflichtteil sowie auch der Nachlasspflichtteil aus dem Nachlass zu decken sind und damit zulasten des Erben gehen, a...