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Zinshaus als Wertanlage in der Aufteilung
iFamZ 2011/206
§§ 82 Abs 1 Z 3, 90 Abs 1 EheG
Für die Unterscheidung, ob eine bloße Wertanlage oder aber ein Unternehmenszweck verfolgt wird, kommt es wesentlich auf die Widmung an. Ein bloß möglicher, nicht tatsächlich erzielter Ertrag gehört nicht zu den ehelichen Ersparnissen. Die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen kommt nur als „ultima ratio“ in Betracht.
In der Entscheidung 9 Ob 42/99p (EFSlg 90.453 = EFSlg 90.454) hat der OGH ausgeführt, dass Zinshäuser für den Bereich S. 281des Aufteilungsverfahrens nicht grundsätzlich vom Unternehmensbegriff ausgenommen werden könnten. IZm der Vermietung von Wohnungen kann ein Unternehmen durchaus dann vorliegen, wenn eine größere Zahl von Mietverträgen abgeschlossen und deshalb eine auf Dauer angelegte Organisation erforderlich ist. Für die Unterscheidung, ob eine bloße Wertanlage bezweckt oder aber ein Unternehmenszweck verfolgt wird, wird betont, dass es dabei wesentlich auf die Widmung ankomme (vgl auch RIS-Justiz RS0057521). Das Erstgericht hat festgestellt, dass den Parteien die Doppelliegenschaft als Pensionsvorsorge dienen sollte. Ein Objekt sollte nach dessen Renovierung verkauft werden und zur Hebung des Lebensstandards dienen. Tatsächlich...