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Widerlegbarkeit der Rechtsvermutung bei Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruchs gem § 382h EO
iFamZ 2011/205
§382hEO
Die Rechtsvermutung des § 382h Abs 2 EO, wonach bei einem anhängigen Eheverfahren die EV auch ohne konkrete Gefahrenbescheinigung erlassen werden kann, befreit den Antragsteller von den entsprechenden Behauptungen. Über die Tatsache des eingeleiteten Scheidungsverfahrens hinaus muss er zwar kein zusätzliches Vorbringen zur Gefährdung seines Anspruchs erstatten, doch kann der Antragsgegner den Gegenteilsbeweis der mangelnden Gefährdung erstatten.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, eine eV nach § 382h EO könne analog zu § 382 Z 8 lit c EO nur erlassen werden, wenn eine konkrete Gefährdung behauptet und bescheinigt werde. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels höchstgerichtlicher Rsp zu der erörterten Frage der Notwendigkeit konkreter Behauptungen in einen Sicherungsantrag nach § 382h EO zu. Nach einhelliger Meinung in Rsp und Lehre ist eine EV nach (jetzt) § 382h EO zur Sicherung des Wohnungserhaltungsanspruchs nach § 97 ABGB anspruchsgebunden. Eine solche Sicherungsmaßnahme ist daher nach § 391 Abs 2 EO mit einer Fristsetzung zur Einbringung einer Rechtfertigungsklage zu verknüpfen (RIS-Justiz RS0115045, Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 38...