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Geltungsbereich des HeimAufG in Krankenanstalten, Begriff des ständigen Pflege- oder Betreuungsbedarfs
iFamZ 2011/204
§ 2 Abs 1 zweiter Satz HeimAufG
Im Rahmen unfallbedingter medizinischer Behandlungen auftretende psychische Krankheiten und Betreuungsbedürfnisse begründen keine Anwendbarkeit des HeimAufG, auch nicht bei Verlegung des Patienten in eine andere Krankenanstalt.
Vom Zweck des HeimAufG sind jene Fälle umfasst, in denen die Bedürftigkeit des Patienten unabhängig von der konkret im Krankenhaus behandelten körperlichen Beeinträchtigung (sei diese Folge eines Unfalls oder einer Krankheit) bereits besteht. Ein solcher Patient soll auch während eines Krankenhausaufenthalts nicht den ihm außerhalb des Krankenhauses, in einer Einrichtung nach § 2 Abs 1 HeimAufG zukommenden besonderen Schutz verlieren.
Da dem Leiter der Einrichtung durch § 11 HeimAufG ein eigenes Antragsrecht und durch § 16 HeimAufG ein unbeschränktes Rechtsmittelrecht für den Fall zugestanden wird, dass eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, kommt ihm im Interesse der Allgemeinheit und seiner Einrichtung auch ein Rechtsschutzinteresse zu, für die Zukunft abzuklären, ob eine Maßnahme zulässig ist oder nicht.
Der 1941 geborene Betroffene stürzte (...) bei der Vornahme von Renovierungsarbeiten an seinem Wohnhaus und zog sich ein schweres Schädel-Hirn-Traum...