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Aktuelles aus der Personalverrechnung
Neuer Sachverhalt auf dem E18
Der Bundesminister für Finanzen ist nach § 109a EStG ermächtigt, im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verordnen, dass Auftraggeber Entgelte, die an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern geleistet werden, der Abgabenbehörde zu melden haben. § 1 Abs 1 Z 8 der VO wird nach der Wortfolge „gemäß § 4 Abs 4 ASVG“ um die Wortfolge „oder § 1 Abs 6 B-KUVG“ erweitert. Dies gilt erstmals für Leistungen, für die das Entgelt ab bezahlt wird.
Die Regelung zum Inkrafttreten enthält keine weiteren Bestimmungen, weshalb anzunehmen ist, dass trotz Inkrafttretens während des Kalenderjahres § 1 Abs 2 der VO unverändert zur Anwendung kommt. Demnach kann eine Meldung unterbleiben, wenn das Entgelt einschließlich Reisekostenersätzen im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 900 € beträgt und für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 €, wobei wohl auch Entgelte, die vor dem geleistet wurden, zu berücksichtigen sein werden.
§ 1 Abs 6 B-KUVG ist inhaltlich 1:1 dem § 4 Abs 4 ASVG nachgebildet, betrifft aber Auftragnehmer, die in einem freien Dienstverhältnis zu Auftraggebern gemäß § 1 Abs 1 B-KUVG stehen.