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Ladung und rechtliches Gehör des Patientenanwalts in der Erstanhörung, Bindungswirkung des Beschlusses mit mündlicher Verkündung
iFamZ 2011/201
§§ 19, 20 UbG, § 58 AußStrG
LG Krems , 2 R 55/11t
Im Anschluss an die Erstanhörung ist eine vorläufige Entscheidung über die Zulässigkeit der Unterbringung zu treffen und der Beschluss mündlich zu verkünden; eine schriftliche Beschlussausfertigung ist nicht vorgesehen (§§ 19, 20 UbG). Aus dem sofortigen Eintritt der Rechtsfolgen eines Unzulässigkeitsbeschlusses ist abzuleiten, dass der Beschluss bereits durch die mündliche Verkündung erlassen ist und – sofern einem Rekurs des Abteilungsleiters nicht aufschiebende Wirkung zuerkannt wird – Wirksamkeit erlangt.
Findet die Erstanhörung wegen Unterbleibens einer ordnungsgemäßen Ladung in Abwesenheit des Patientenanwalts und nur eine halbe Stunde nach Unterbringungsbeginn statt, so ist jedenfalls das Gehör des Patientenanwalts verletzt, unabhängig von seinem Recht, so geladen zu werden, dass er die Rechte des Patienten effektiv wahrnehmen kann.
Nur wenn weitere Erhebungen erforderlich sind, hat das Rekursgericht die Rechtssache an die Erstinstanz zurückzuverweisen, um dem in seinem Recht auf rechtliches Gehör oder Teilnahme am Verfahren Verletzten nicht eine Instanz zu nehmen (§ 58 AußStrG).
(Der Patient) wurde am nach einem Suizidversuch (...) mittels Medikamenten...