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iFamZ 5, September 2011, Seite 274

Ordnungsstrafe wegen unterlassener Rechnungslegung

iFamZ 2011/198

§§ 22, 79 Abs 2Z 1, 134 AußStrG 2005, § 200 Abs 3 ZPO, § 229 Abs 1 ABGB

(3 Ob 37/11d)

Die Tätigkeit als Rechtsanwalt steht dem Ausspruch einer Geldstrafe nach § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG nicht entgegen.

Die Pflicht zur Rechnungslegung besteht gem § 229 Abs 1 ABGB und § 134 AußStrG gegenüber dem Gericht. Eine Einschränkung oder gar Befreiung von der Pflicht zur Legung der Schlussrechnung kennt das Gesetz nicht. § 135 Abs 2 AußStrG sieht nur eine Ausnahme von der Rechnungslegungspflicht bezogen auf die laufende Rechnung vor.

Vom (Universalsukzessor des) Betroffenen geäußerte Weisungen gegenüber dem Sachwalter vermögen diesen weder von seiner Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Gericht zu befreien, noch bieten sie die Möglichkeit für das Pflegschaftsgericht, eine Befreiung von der Pflicht zur Legung einer Schlussrechnung auszusprechen.

(...) 3. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG 2005 ist zu lösen, weil die von der Sachwalterin aufgeworfenen Fragen der Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe nach § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG 2005 über eine Rechtsanwältin als Sachwalterin und zur Disponibilität der Verpflichtung zur Legung einer Schlussrechnung gegenüber dem Gericht nach § 229 Abs 1 ABGB iVm § 134 AußStrG 2005 vom OGH noch nicht beantwortet wurden.

4. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

a) Die Sachwalterin beruft sich darauf, der gem § 22 AußStrG 2005 s...

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