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iFamZ 5, September 2011, Seite 269

Chancengleichheit durch Verwirklichung von Menschenrechten

Assistenz in der Entscheidungsfindung

Marianne Schulze

Die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verankert den Menschenrechtskatalog durch das Prisma von Barrierefreiheit und Inklusion. Die Konvention anerkennt die Rechtssubjektivität von Menschen mit Behinderungen, einschließlich des Rechts, Rechts- und Geschäftsfähigkeit selbst auszuüben. Der Paradigmenwechsel, der den Fokus von vermeintlichen Defiziten auf Unterstützungsmöglichkeiten verlagert, signalisiert Änderungen im Umgang mit Menschen mit Behinderungen.

I. Barrierefreie und inklusive Menschenrechte

Das Verhandlungsmandat für die jüngste Menschenrechtskonvention der Vereinten Nationen, die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, postulierte deutlich, dass keine neuen Menschenrechte entwickelt werden sollten. Die barrierefreie und inklusive Ausformulierung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte hat jedoch die Adaptierung bestehender Rechte notwendig gemacht, sodass man durchaus von einer substanziellen Erweiterung des Menschenrechtskatalogs sprechen kann. Deutlich wird dies vor allem am Prinzip der Barrierefreiheit.

A. Das soziale Modell

Weit mehr als um die relativ bekannte bauliche Dimension geht es um die Ermöglichung von Chancengleich...

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