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iFamZ 5, September 2011, Seite 258

Das UN-Übereinkommenüber die Behindertenrechte und das österreichische Sachwalterrecht

Auswirkungen und punktueller Anpassungsbedarf

Martin Schauer

Österreich hat das UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Jahr 2008 ratifiziert. Das Abkommen verpflichtet die Vertragsstaaten in weitreichender Weise, die möglichst uneingeschränkte Teilhabe von behinderten Menschen an der Gesellschaft zu sichern (vgl Art 3 lit c) und die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Das Übk weist auch Berührungspunkte mit dem Sachwalterrecht auf. Seinen möglichen Auswirkungen auf dieses Rechtsgebiet ist der folgende Beitrag gewidmet.

I. Grundlagen

A. Das Übereinkommen

Das von den Vereinten Nationen erarbeitete Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Convention on the Rights of Persons with Disabilities) wurde am angenommen. Es besteht aus dem eigentlichen Übk sowie einem Fakultativprotokoll. Das Übk legt die den Menschen mit Behinderung zustehenden Rechte fest sowie die Pflichten der Vertragsstaaten, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass diese Rechte ausgeübt werden können. Im Fakultativprotokoll ist ein Beschwerdeverfahren geregelt, das nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rec...

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