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Zum gesetzlichen Gewaltverhältnis iSd Art 3 MSA; zur Parteistellung der Großeltern im Obsorgekonflikt
FamZ 57/07
Ein gesetzliches Gewaltverhältnis iSd Art 3 MSA schließt die Zuständigkeit der Aufenthaltsbehörde nicht aus, setzt aber voraus, dass das Heimatrecht selbst Eingriffe gestattet; im Obsorgekonflikt zwischen den Eltern haben die Großeltern keine Parteistellung
Art 3 MSA; § 145, §§ 176 f ABGB; §§ 2, 16, 32, 57 AußStrG
Da die (französische) Mj ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat (vgl RIS-Justiz RS0074198) und die zuständigen Behörden jeweils nach ihrem innerstaatl Recht zu entscheiden haben, ist grundsätzlich österr Recht anzuwenden. Allerdings ist nach Art 3 MSA ein Gewaltverhältnis, das nach dem innerstaatl Recht des Staates, dem der Mj angehört, kraft Gesetzes besteht, in allen Vertragsstaaten anzuerkennen. Nach dem hier maßgeblichen frz Recht üben die Eltern die elterliche Sorge auch für ein nicht ehelich geborenes Kind gemeinsam aus Allerdings kam die elterliche Sorge für die Mj bis zur ProvisorialE der Mutter allein zu. Dabei handelte es sich um ein Gewaltverhältnis iSd Art 3 MSA. S. 105Dieses Gewaltverhältnis schließt die Zuständigkeit der Aufenthaltsbehörde nicht aus, setzt aber voraus, dass das Heimatrecht selbst Eingriffe gestattet (2 Ob 117/00w mwN). Dies i...