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iFamZ 2, März 2007, Seite 101

Die anzuwendende Verfahrensart richtet sich auch bei Fällen nach dem NYÜbk nach innerstaatlichem Recht

FamZ 54/07

Weder das New Yorker Übereinkommen vom über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, BGBl 1969/316 („NYÜbk“), noch das dazu ergangene Durchführungsgesetz, BGBl 1969/317 idF BGBl 1986/377, enthalten eine Anordnung, dass Unterhaltsansprüche Minderjähriger im Inland im außerstreitigen Rechtsweg geltend zu machen sind.

§ 6 DG NYÜbk; §§ 40a, 109 ff, 114 JN

Das Rekursgericht hob aus Anlass eines Rekurses den angefochtenen Beschluss, soweit damit das Unterhaltserhöhungsbegehren abgewiesen wurde, als nichtig auf und sprach aus, dass das angerufene Außerstreitgericht mangels Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges unzuständig und das bisher durchgeführte Verfahren nichtig sei. Den Unterhaltserhöhungsantrag verwies es an das Erstgericht zur Einleitung des streitigen Verfahrens über diesen als Klage zu beurteilenden verfahrenseinleitenden Antrag zurück, weil ausländische Minderjährige mit ständigem Wohnsitz im Ausland, für die in Österreich keine Pflegschaftsgerichtsbarkeit bestehe, ihre Unterhaltsansprüche gegen ihre in Österreich wohnhaften Eltern nicht im außerstreitigen Verfahren, sondern nur im ordentlichen Rechtsweg geltend machen könnten. Der Revi...

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