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Kündigungsrecht des Nacherben einer Bestandsache
FamZ 52/07
Der Vorerbe einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest hatte eine Liegenschaft im Jahr 1960 für die Dauer von 99 Jahren verpachtet. Die (noch vorhandene) Liegenschaft wurde der nun klagenden Nacherbin im Jahr 1982 eingeantwortet. Im Jahr 2004 kündigte die Nacherbin das Pachtverhältnis und berief sich auf § 1120 ABGB.
Nach der Rechtsprechung (7 Ob 587/92) ist § 1120 ABGB beim Übergang einer Bestandsache vom Vorerben auf den Nacherben analog anzuwenden. Dies gilt auch im Falle einer Substitution auf den Überrest. Im vorliegenden Fall meinte der OGH jedoch, aus dem Umstand, dass die Nacherbin das Bestandverhältnis 22 Jahre lang aufrechterhalten habe, ergebe sich, dass sie schlüssig in die Vereinbarung des Vorerben betreffend eine 99-jährige Vertragsdauer eingetreten sei. Die Kündigung wurde aufgehoben.