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iFamZ 2, März 2007, Seite 90

Wechsel des Begehrens von ehelichem auf nachehelichen Unterhalt bedeutet Klagsänderung gem § 235 ZPO

FamZ 47/07

Der Wechsel des Begehrens von ehelichem Unterhalt gem § 94 ABGB auf nachehelichen Unterhalt gem § 66 EheG bedeutet eine Änderung des Klagegrunds und damit eine Klagsänderung gem § 235 ZPO. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin, wonach sich aus der Gegenüberstellung der wechselseitigen monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkünfte eine Einkommensdifferenz ergibt, ist die Schlüssigkeit des Provisorialantrags auf Ergänzungsunterhalt ausreichend abzuleiten. Unterhaltsvergleiche während aufrechter Ehe wirken grundsätzlich nicht über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus.

§§ 66 ff EheG; § 235 ZPO

Das ursprünglich eingeleitete Unterhaltsverfahren wurde durch eine Ruhensvereinbarung iSd §§ 168 bis 170 ZPO zum Stillstand gebracht. Auf Antrag der Klägerin wurde das Verfahren nach erfolgter Scheidung fortgesetzt, wobei sie ihr ursprüngliches Klagebegehren fallen ließ, aber nunmehr laufenden Unterhalt sowie im gleichen Schriftsatz auch Provisorialunterhalt fordert. Die Frau machte zunächst Ehegattenunterhalt nach § 94 ABGB für die Zeit während aufrechter Ehe geltend, nunmehr begehrt sie nachehelichen Unterhalt nach § 66 EheG.

Damit stützt sich die Antragstellerin auf einen anderen Klagegrund und hat eine Klagsänderung gem § 235 ZPO vorgenommen. Da...

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