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iFamZ 2, März 2007, Seite 77

Vollmachtsurkunde lediglich aus Gefälligkeit für Zwecke der Vertretung im Sachwalterschaftsverfahren ungültig; im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters kommt Kostenzuspruch grundsätzlich nicht in Betracht

FamZ 39/07

§ 78 AußStrG; § 38 Abs 2 ZPO

Das Rekursgericht ist entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht auch nicht von der ständigen Rechtsprechung des OGH abgewichen, wonach für Zwecke der Vertretung im Sachwalterschaftsverfahren eine Person, die im Übrigen keine gültigen Vollmachten erteilen noch einen Vertreter bevollmächtigen kann, soweit ihr nicht völlig die Vernunft fehlt und sie den Zweck der Vollmachtserteilung erkennen kann (vgl EFSlg 99.024, mwN ua 7 Ob 607/86, 8 Ob 550/87, 8 Ob 678/88, 4 Ob 574/89, 2 Ob 573/89, 8 Ob 640/89, 8 Ob 635/93, 6 Ob 133/00b).

An dieser Rechtslage haben weder das Sachwalterrecht noch die Bestimmungen des neuen AußStrG etwas geändert, weil die bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen der Gültigkeit des Bevollmächtigungsaktes unberührt geblieben sind (1 Ob 513/96 ua, RIS-Justiz RS0008539; 3 Ob 14/06i, 1 Ob 90/06a). Im vorliegenden Fall ist das Rekursgericht aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen davon ausgegangen, dass die Betroffene aufgrund ihrer erhöhten Beeinflussbarkeit im Zeitpunkt der behaupteten Vollmachtserteilung tatsächlich keinen Willen zur Vollmachtserteilung gehabt hat, sondern die Unterfertigung der Vollmachtsurkunden lediglich ...

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