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Kinderbetreuungsgeld: keine Gleichheitswidrigkeit
FamZ 36/07
Das Konzept des Kinderbetreuungsgeldes berücksichtigt die Mehrbelastung für weitere Kinder nur dadurch, dass das Betreuungsgeld so lange gebührt, als Kinder unter drei Jahren zu betreuen sind. Die Bevorzugung der Mehrlingsgeburten in § 3a KBGG in Form einer Erhöhung um 50 % für das zweite und jedes weitere Kind ist durch die offenkundig besondere Lage der Eltern legitimiert und trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die Mehrbelastung nicht - wie bei der Geburt weiterer Kinder nach einem gewissen zeitlichen Abstand - durch eine längere Bezugsdauer ausgeglichen wird. Die Bedachtnahme auf diese besondere Art der Belastung zwingt den Gesetzgeber nicht, auch die höhere Belastung durch mehrere knapp aufeinander folgende Kinder allgemein über die längere Bezugsdauer hinaus zu berücksichtigen.