Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aufsichtspflicht in Bezug auf Bewohner eines Jugendheims
FamZ 35/07
Die Grundsätze, die für Minderjährige entwickelt wurden, die sich in Pflege und Erziehung ihrer (demnach aufsichtspflichtigen) Eltern befinden, sind gleichermaßen auch auf Bewohner eines Jugendheims anzuwenden. Auch gegenüber aufsichtspflichtigen Erziehern ist die Haftung der Jugendheimbewohner subsidiär.