Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rückstellung in den Ursprungsstaat, nicht notwendig zum zurückgebliebenen Elternteil; kein Kostenersatz im Verfahren nach dem HKÜ
iFamZ 2010/215
Art 12, 26 HKÜ
Der Revisionsrekurs zieht die Verpflichtung der Mutter zur Rückgabe des Kindes nicht mehr in Zweifel. Er wendet sich nur gegen den Ausspruch der Vorinstanzen, dass das Kind dem Vater zu übergeben sei.
Zutreffend verweist der Revisionsrekurs auf die stRsp des OGH, dass die Rückgabe des Kindes in das Staatsgebiet anzuordnen ist, aus dem es entführt wurde, weil in Art 12 HKÜ keine bestimmte Form der Rückgabe angeordnet ist (RIS-Justiz RS0119950). Auch wenn das Übk keine Grundlage dafür bietet, dem „entführenden“ Elternteil die Begleitung des Kindes an den früheren Aufenthaltsort aufzutragen, ist nach dem HKÜ die Rückführung sowohl durch den Antragsteller selbst als auch durch eine von ihm benannte Person als auch durch den „Entführer“ selbst denkbar (3 Ob 89/05t). Mit einer Rückführungsanordnung muss auch nicht notwendigerweise die Trennung des Kindes vom „Entführer“ oder von Geschwistern verbunden sein. Sie bedeutet nicht eine „Rückgabe“ des Kindes an einen Elternteil. Die Entscheidung darüber steht allein dem Pflegschaftsgericht im Obsorgeverfahren zu (2 Ob 103/09z, 1 Ob 176/09b, 5 Ob 47/09m). Eine über die Rückgabe des Kindes getroffene Entsc...