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Zur Reichweite des MSA und zur Sinnlosigkeit, den in den USA lebenden Vater neben der Mutter mit der Obsorge über den in Österreich lebenden Minderjährigen zu betrauen
iFamZ 2010/214
Art 1, 3 MSA, §§ 177, 177a ABGB
1.1. Österreich ist Vertragsstaat des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom , BGBl 1975/446 (Haager Minderjährigenschutzübereinkommen; MSA). Dieses findet nach seinem Art 13 räumlich-persönlich Anwendung auf alle Minderjährigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat, und zwar auch auf Minderjährige, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaats sind (stRsp, s 7 Ob 181/98p, EFSlg 87.913, mwN; 6 Ob 30/08t ua).
1.2. Nach Art 1 des MSA sind die Behörden des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – vorbehaltlich der Bestimmungen der Art 3, 4 und Art 5 Abs 3 – dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen. Unter den Begriff der Maßnahmen fallen ua alle Eingriffe in das elterliche Obsorgeverhältnis (2 Ob 117/00w, ZfRV 2000/89 mwN; RIS-Justiz RS0047773). Allerdings macht das MSA in seinem Art 1 die Zuständigkeit der Aufenthaltsbehörden davon abhängig, dass diese „Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zu treffen“ haben. Unter ...