zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 5, September 2010, Seite 301

Verhältnis von Art 21 ff zu Art 20 VO Brüssel IIa

iFamZ 2010/213

Art 21 VO Brüssel IIa

, Purrucker

Die Vorschriften der Art 21 ff VO Brüssel IIa sind nicht auf einstweilige Maßnahmen hinsichtlich des Sorgerechts nach Art 20 dieser VO anwendbar.

Das Ausgangsverfahren zeigt, dass es nicht immer leicht ist, anhand eines Urteils oder Beschlusses die von einem Gericht iSv Art 2 Nr 1 VO Brüssel IIa erlassene Entscheidung insoweit rechtlich einzuordnen. Der Juzgado de Primera Instancia n° 4 de San Lorenzo de El Escorial (idF: spanisches Erstgericht) stellt nämlich fest, dass die Klage auf das einschlägige spanische materielle Recht, das HKÜ 1980, die VO Brüssel IIa und das Abkommen zwischen dem Königreich Spanien und der Bundesrepublik Deutschland vom über die Zuständigkeit der spanischen Gerichte gestützt sei. Unter diesen Bestimmungen begründet das Gericht seine Zuständigkeit offenbar insb mit Art 769.3 der spanischen Zivilprozessordnung und Art 1 HKÜ. Bezüglich der Tatsachen, die nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit rechtfertigen können, verweist das spanische Erstgericht sowohl auf den Wohnort der Eltern als auch auf den letzten Wohnsitz der Familie, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bis zur Ausreise nach Deutschland, die Staatsa...

Daten werden geladen...