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Erbe unbekannten Aufenthalts – Zuständigkeit für die Kuratorbestellung
iFamZ 2010/211
Das Verfahren zur Bestellung eines Kurators für einen (bekannten) Erben unbekannten Aufenthalts nach § 156 Abs 1 AußStrG ist Teil des Verlassenschaftsverfahrens. Demnach hat das Verlassenschaftsgericht über die Bestellung von Kuratoren in den Fällen des § 5 Abs 2 Z 1 lit a und Z 2 lit a AußStrG zu entscheiden. Ist der Aufenthalt bekannter Erben (oder Noterben) unbekannt, so hat das Verlassenschaftsgericht für sie einen Kurator gem § 5 Abs 2 Z 2 lit b AußStrG (§ 270 ABGB idF BGBl I 2006/92) zu bestellen.