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Unterbrechungswirkung des Aufteilungsantrags
iFamZ 2010/207
Die Unterbrechungswirkung des Aufteilungsantrags setzt die gehörige Fortsetzung des Verfahrens voraus. Es kommt aber auch auf die Vereinbarung der Parteien sowie den Inhalt des Innehaltungsbeschlusses an.
Nach § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist ist nach stRsp des OGH eine materiellrechtliche Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt; ein verspäteter Aufteilungsantrag ist abzuweisen (RIS-Justiz RS0110013). Nach ebenfalls stRsp des OGH ist die allgemeine Verjährungsbestimmung des § 1497 ABGB auf die Präklusivfrist des § 95 EheG analog anzuwenden (RIS-Justiz RS0034613). Demnach setzt die Unterbrechungswirkung des rechtzeitigen Aufteilungsantrags außerdem die „gehörige Fortsetzung“ des Verfahrens voraus. Insb iZm rechtskräftig (fristgerecht) eingeleiteten Aufteilungsverfahren führte der OGH mehrfach aus, mit diesem könne innegehalten wer...