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Gegenüberstellung von Eheverfehlungen in ihrer Gesamtheit
iFamZ 2010/202
Ein jahrelanges, respektloses und herabwürdigendes Verhalten, die Vernachlässigung des Haushalts und das Desinteresse an den beruflichen Sorgen des anderen Ehegatten indizieren gegenüber einer ehewidrigen Beziehung gleichteiliges Verschulden.
Die Beklagte hat den Kläger jahrelang persönlich respektlos und herabwürdigend behandelt. Sie hat seine Freude abgelehnt und arrogant behandelt. Wenn der Kläger der Beklagten Geschenke machte, bezeichnete sie diese als „Schrott“. Während der Ehe erledigte der Kläger die Einkäufe und kochte zu 50 bis 70 %. Die Beklagte ging selten einkaufen und kochte nur sporadisch, obwohl sie nicht erwerbstätig war. Überdies kam es vor, dass S. 285die Beklagte 30 Tage nicht gewaschen hatte, obwohl das Bügeln von einer Bügelfrau erledigt wurde. Weiters wurde auch eine Putzfrau beschäftigt. Für die Probleme und Sorgen des Klägers in seiner Ordination als Zahnarzt interessierte sich die Beklagte nicht. Der Kläger ging im Frühjahr 2007 ein außereheliches Verhältnis ein, das die Beklagte im Sommer 2007 aufdeckte, worauf sie im September 2007 aus der ehelichen Wohnung auszog, später aber wieder zurückkam. Die unheilbare Zerrüttung wurde von den...