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Kein zeitlicher Zusammenhang zwischen Aufteilungsvereinbarung und Scheidung nach 15 Jahren
iFamZ 2010/201
Ein Zeitraum von 15 Jahren zwischen der Aufteilungsvereinbarung und der Scheidung stellt keinen unmittelbaren Zusammenhang mehr dar. Sachen, die ein Ehegatte dem anderen geschenkt hat, fallen nicht unter die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG. Bei Übertragung des Hälfteanteils einer Liegenschaft an den anderen Ehegatten ist auch die Löschung eines wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbots anzuordnen.
Die Bestimmungen der §§ 82, 87 und 97 EheG sind in ihrer Fassung vor der Novellierung durch das FamRÄG 2009 anzuwenden, weil der verfahrenseinleitende Antrag vor dem eingebracht wurde (Art 18 § 3 FamRÄG 2009). Nach § 97 Abs 2 Satz 1 EheG sind Vereinbarungen, die die Ehegatten iZm einem Verfahren ua auf Scheidung schließen, ausgenommen. Ein derartiger Zusammenhang ist bei einem etwa zwölfjährigen Zeitraum, der zwischen der Vereinbarung und der Einleitung eines Scheidungsverfahrens verstrichen ist, nicht gegeben. Zwar ist in erster Linie auf den inhaltlichen, also den funktionalen Zusammenhang zwischen Vereinbarung und dem späteren Scheidungsverfahren abzustellen, während das zeitliche Element vor allem Indizfunktion hat. Für eine derartige Absicht bietet der festgestellte Sachverhalt ...