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iFamZ 5, September 2010, Seite 283

Willkürliche Bewegung, ernstliche und erhebliche Selbstgefährdung

iFamZ 2010/200

§ 3 HeimAufG

LG Linz , 15 R 232/10h

Handelt es sich bei Streckbewegungen um willkürliche Bewegungen eines Bewohners und ist dieser damit zu einer Orts- bzw Lageveränderung in der Lage, sind die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen (Anmerkung: Hindern am Aufstehen aus dem Rollstuhl mittels Sitzhose) auf deren Zulässigkeit zu prüfen. Hat ein Sturz in den letzten Monaten nicht stattgefunden, ist nicht S. 284>von einem aktuellen Vorhandensein der Gefahr und dem geforderten hohen Maß an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auszugehen.

(...) Dem Willen des Gesetzgebers entsprechend kann also eine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG nur an jemandem vorgenommen werden, der grundsätzlich noch über die Möglichkeit zur willkürlichen (Fort-)Bewegung mit Ortsveränderung verfügt. (...) Da es sich im vorliegenden Fall bei den Streckbewegungen des Bewohners nach den getroffenen Feststellungen um willkürliche Bewegungen handelt und dieser zu einer Orts- bzw Lageveränderung in der Lage ist, sind die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen auf deren Zulässigkeit zu prüfen. (...) Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Zustand von Herrn H. im Verlauf des vergangenen Jahres nicht erwähnenswert verändert, und es kam auch in dies...

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