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Dokumentationspflicht
iFamZ 2010/198
§ 33 Abs 1 UbG
LG Wels , 21 R 115/10a
Sind aus der Krankengeschichte weder die ärztliche Anordnung jeder einzelnen konkreten Maßnahme noch die konkrete Begründung des jeweils anordnenden Arztes für Vornahme, Aufrechterhaltung oder Wiederanordnung der Fixierung noch ein allfälliges fremd- oder selbstgefährdendes Verhalten und auch keine konkreten Umstände, aus denen sich solche Gefährdungen ableiten lassen würden, zu entnehmen, so ist die Fixierung mangels Erfüllung der formellen Voraussetzungen unzulässig.