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Neuerungen im Heimaufenthaltsgesetz
Reform der Anordnungsbefugnis – Stärkung der Bewohnervertretung – Neuerungen im Überprüfungsverfahren
Mit ist die Unterbringungs- und Heimaufenthaltsnovelle (Ub-HeimAuf-Nov) 2010 in Kraft getreten, die auch das Heimaufenthaltsrecht umfassend verändert. Neben einer Reform der Anordnungsbefugnis stärkt die Novelle die Rechte des Bewohnervertreters und bringt Neuerungen im gerichtlichen Überprüfungsverfahren.
I. Neuerungen im Überblick
Das HeimAufG – in Kraft seit – wird durch Art II der Ub-HeimAuf-Nov 2010 erheblich umgestaltet. Die wichtigsten Neuerungen betreffen die Befugnis zur Anordnung von Freiheitsbeschränkungen (FB, § 5), ein von der Meldung einer FB unabhängiges Zugangsrecht des Bewohnervertreters (BV, § 9 Abs 1) sowie die gerichtliche Zulässigerklärung einer FB unter Auflagen (§ 15 Abs 2). Dieser Beitrag erläutert die gesetzlichen Änderungen und hebt einige de lege ferenda zu klärende Fragen hervor. Die Ub-HeimAuf-Nov 2010 ist Zum Inkrafttreten getreten.
S. 277I. Änderungen im Detail
A. Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung
1. Materielle Zulässigkeitsvoraussetzungen
Eine FB darf gem § 4 Z 1 nur vorgenommen werden, wenn der psychisch kranke oder geistig behinderte Bewohner (...) das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet. Die Nov korrigiert hiermit eine vers...